vorzeitige Rückgabe des Mietobjektes

Frage: Mein Mieter ist vorzeitig ausgezogen und hat einen Nachmieter vorgeschlagen, der jedoch finanziell nicht solide ist. Muss ich diesen akzeptieren und den bisherigen Mieter aus dem Vertrag entlassen?

Einen nicht zahlungsfähigen Nachmieter müssen Sie nicht akzeptieren. Gemäss Art. 264 OR muss der vorgeschlagene Nachmieter u.a. zahlungsfähig sein. Da der vorgeschlagene Nachmieter nicht liquid ist, erfüllt er diese zentrale Voraussetzung nicht. Ihr Mieter bleibt somit vollumfänglich mietzinszahlungspflichtig, bis ein tauglicher Nachmieter gefunden ist oder der Vertrag regulär endet. Als Vermieter trifft Sie jedoch eine Schadensminderungspflicht: Sie müssen sich anrechnen lassen, was Sie durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnen oder absichtlich zu gewinnen unterlassen haben. Das heisst, sobald Sie feststellen, dass Ihr Mieter sich nicht oder ungenügend um die Weitervermietung bemüht, kann es Ihnen zugemutet werden, selbst aktiv zu werden, um den Schaden zu begrenzen. Dies könnte beispielsweise durch Inserate oder die Kontaktaufnahme mit potenziellen Mietern geschehen.

23.10.2025, lic. iur. Stefan Baer