Muss ich das wiederholte Bellen eines Hundes akzeptieren?

Im Kanton Luzern sind Hundehalter verpflichtet, ihre Hunde so zu beaufsichtigen, dass diese andere Personen nicht durch unzumutbares Bellen oder Heulen belästigen. Dieser Grundsatz ist in der Verordnung über das Halten von Hunden festgehalten. Bei Zuwiderhandlung droht dem Hundehalter eine Busse. In einem Mehrfamilienhaus riskiert die Mieterschaft bei Übermässigkeit des Lärms die Kündigung der Haustiervereinbarung oder des Wohnungsmietvertrages. Der Vermieter ist zudem dem Risiko von Mietzinsherabsetzungsansprüchen der übrigen Mieter ausgesetzt. Im Stockwerkeigentum sind die Reglemente und die Hausordnung einzuhalten. Ist die Gemeinschaft nicht bereit, gegen einen Eigentümer vorzugehen, besteht für Betroffene die Möglichkeit einer nachbarrechtlichen Klage gemäss Art. 679 und 684 ZGB.

01.06.2024, Geschäftsführer HEV Luzern, Alex Widmer